Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Nr. 1
Der Verein führt den Namen I.S.A.R. Germany “e.V”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Zusatz „e.V.“.

Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
Der Verein wurde am 20.06.2003 errichtet.

Nr. 3
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Nr.1
Zweck des Vereins ist die umfassende Hilfe im In- und Ausland für Opfer von Erdbeben, Naturkatastrophen, Unglücksfällen und sonstigen Schadensereignissen sowie der Einsatz für verschüttete und vermisste Personen. Dies umfasst auch die Errichtung, Unterstützung und Förderung von entsprechenden Hilfsprojekten.

Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nr.3
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Aktives, passives und ehrenamtliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die der SAR-Komponente durch Mitarbeit zur Verfügung stehen. Nur aktive Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder fördern durch regelmäßigen Mitgliedsbeitrag den Verein.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen AustrittDer freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltungsfrist einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss kann durch 2/3 der Mitgliederversammlung erfolgen,wenn ein Mitglied

a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat
b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat
c. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erhebliche Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und
d. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den aktiven und passiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Ausbildungsbeauftragten
f) dem Mitgliedersprecher
g) dem Öffentlichkeitsbeauftragten

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach Satzung oder zwingend gesetzlicher Bestimmung dies anderen Organen vorbehalten ist.Der Vorstand ist berechtigt, auf Grundlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung festzulegen, die die Aufgaben des Vorstandes und die organisatorischen Belange von Hilfseinsätzen regelt bzw. festlegt.

Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei derErledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder –darunter der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende –gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der aktiven Mitgliederversammlung des Vereins auf ein Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-versammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktives Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden Fördervereine der Freiwilligen Feuerwehren:

1. Verein zur Förderung des Feuerschutzes und der Jugendfeuerwehr, Förderverein Feuerwehr Moers
2. Feuerwehrverband Duisburg 1862 e.V.
3. Förderverein der BF Duisburg e.V.
4. Verein der Freunde u. Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Xanten e.V.
5. Verein Freiwillige Feuerwehr Leichlingen e.V., Löschzug 1,Stadtmitte
6. Verein zur Förderung des Feuerschutzes und der Jugendfeuerwehr in Neuss e.V.,

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 18 Änderungen/Ergänzungen
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 20.06.2003 errichtet und durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 07.11.2004 und 03.02.2006 geändert.